TÄTER-OPFER-AUSGLEICH
BREMEN
INFORMATIONEN
FÜR JUGENDLICHE UND HERANWACHSENDE IM STRAFVERFAHREN
Allgemeine
Informationen zum TOA finden Sie hier.
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Ich
habe eine Straftat begangen!
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In
Deutschland unterliegen Jugendliche von 14 bis 18 und Heranwachsende
bis 21 einem speziellen Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das bedeutet, dass Jugendliche und Heranwachsende, wenn sie gegen
die deutschen Strafgesetze verstoßen haben, anders behandelt
werden als Erwachsene. Im Vordergrund des JGG steht der Erziehungsgedanke,
d. h. dass ein Jugendlicher, statt bestraft zu werden, einsehen soll,
dass er Unrecht getan hat, damit er sich in Zukunft rechtmäßig
verhält: also so, wie es die Gesetze vorschreiben.
Bei
der Polizei gibt es eigene Jugendsachbearbeiter, die ich jederzeit
ansprechen kann.
Die Polizei nimmt ein Protokoll über die Tat auf und verhört
mich. Sie muss auch meine Entlastungszeugen befragen.
Nach Abschluss der Ermittlungen gibt sie die Akte an den Jugendstaatsanwalt
weiter. Von der Tat bis zu einer möglichen Anklage durch den
Staatsanwalt und die Verhandlung beim Jugendrichter vergeht oft mehr
als ein Jahr.
Der
Jugendstaatsanwalt kann nach § 45 JGG von der Verfolgung der
Tat absehen oder der Jugendrichter nach § 47 JGG auf Strafe verzichten,
wenn ich mich bemüht habe, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.
Dazu wende ich mich an den Täter-Opfer-Ausgleich.
Wenn
der Jugendrichter sein Urteil gesprochen hat und ich die angeordneten
Maßnahmen erfüllt habe, muss ich mit einem weiteren (Zivil-)Prozess
rechnen, denn in der deutschen Justiz gibt es eine Trennung von Straf-
und Zivilrecht!
Im Zivilprozess kann der Geschädigte auf die Bezahlung seines
gesamten Schadens klagen.
Eine
Straftat wird meistens sehr, sehr teuer. Zum Schaden gehören:
1. der angerichtete Sachschaden
2. Schmerzensgeld für den Geschädigten
3. Arzt- und Krankenhauskosten
4. sonstige Behandlungskosten des Geschädigten
5. Fahrtkosten
6. Verdienstausfall (Kosten des Arbeitgebers des Geschädigten)
oder Urlaubstage, die der Geschädigte nehmen muss
7. Gerichts- und Anwaltskosten (vor allem eben Anwaltskosten des Geschädigten)
8. eventuelle Zinsen, wenn der Schaden nicht sofort bezahlt wird.
Also:
das können bei einer einfachen Körperverletzung schnell
mehr als € 2.500 sein!
Meine
Eltern sind nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen,
denn Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn die Eltern
mitschuldig sind.
Ab dem 7. Lebensjahr müssen Kinder und Jugendliche den angerichteten
Schaden selbst bezahlen! Da sie meistens kein Geld haben, hat das
Opfer - wenn es einen juristischen Titel erstreitet - 30 Jahre lang
Anspruch auf Bezahlung. Jeder Geschädigte kann abwarten, bis
ich etwas besitze oder verdiene und dann mein Gehalt oder Eigentum
pfänden lassen.
Wenn mehrere Täter einen Schaden verursacht haben, so kann sich
das Opfer auswählen, von wem es den gesamten Schaden ersetzt
bekommen möchte. Es kann also sein, daß ich in einem solchen
Fall für alle Kosten alleine aufkommen muss!
Besonders
wichtige Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch:
§ 32 Notwehr: Notwehr darf ich nur dann ausüben,
wenn kein milderes Mittel zur Verteidigung zur Verfügung
steht!
Also: Weggehen oder weglaufen statt zuschlagen ist nicht
feige, sondern klug!
§
223 a Gefährliche Körperverletzung: Eine gefährliche
Körperverletzung kann ich schon begehen, wenn ich selbst
noch nicht einmal zugeschlagen habe! Schon der Versuch zuzuschlagen
oder Dabeistehen ist strafbar. Es genügt, zu zweit oder
mehreren auf jemanden loszugehen oder jemanden zu bedrohen und
dabei ein Messer oder ein gefährliches Werkzeug (Schraubenzieher
usw.) dabei zu haben!
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