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TÄTER-OPFER-AUSGLEICH BREMEN

INFORMATIONEN FÜR JUGENDLICHE UND HERANWACHSENDE IM STRAFVERFAHREN

Allgemeine Informationen zum TOA finden Sie hier.

Download der Infobroschüre.

Ich habe eine Straftat begangen!

In Deutschland unterliegen Jugendliche von 14 bis 18 und Heranwachsende bis 21 einem speziellen Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das bedeutet, dass Jugendliche und Heranwachsende, wenn sie gegen die deutschen Strafgesetze verstoßen haben, anders behandelt werden als Erwachsene. Im Vordergrund des JGG steht der Erziehungsgedanke, d. h. dass ein Jugendlicher, statt bestraft zu werden, einsehen soll, dass er Unrecht getan hat, damit er sich in Zukunft rechtmäßig verhält: also so, wie es die Gesetze vorschreiben.

Wie geht es dann weiter?

Bei der Polizei gibt es eigene Jugendsachbearbeiter, die ich jederzeit ansprechen kann.
Die Polizei nimmt ein Protokoll über die Tat auf und verhört mich. Sie muss auch meine Entlastungszeugen befragen.
Nach Abschluss der Ermittlungen gibt sie die Akte an den Jugendstaatsanwalt weiter. Von der Tat bis zu einer möglichen Anklage durch den Staatsanwalt und die Verhandlung beim Jugendrichter vergeht oft mehr als ein Jahr.

Der Jugendstaatsanwalt kann nach § 45 JGG von der Verfolgung der Tat absehen oder der Jugendrichter nach § 47 JGG auf Strafe verzichten, wenn ich mich bemüht habe, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen. Dazu wende ich mich an den Täter-Opfer-Ausgleich.

Wann ist alles erledigt?

Wenn der Jugendrichter sein Urteil gesprochen hat und ich die angeordneten Maßnahmen erfüllt habe, muss ich mit einem weiteren (Zivil-)Prozess rechnen, denn in der deutschen Justiz gibt es eine Trennung von Straf- und Zivilrecht!
Im Zivilprozess kann der Geschädigte auf die Bezahlung seines gesamten Schadens klagen.

Was gehört zum Schaden?

Eine Straftat wird meistens sehr, sehr teuer. Zum Schaden gehören:
1. der angerichtete Sachschaden
2. Schmerzensgeld für den Geschädigten
3. Arzt- und Krankenhauskosten
4. sonstige Behandlungskosten des Geschädigten
5. Fahrtkosten
6. Verdienstausfall (Kosten des Arbeitgebers des Geschädigten) oder Urlaubstage, die der Geschädigte nehmen muss
7. Gerichts- und Anwaltskosten (vor allem eben Anwaltskosten des Geschädigten)
8. eventuelle Zinsen, wenn der Schaden nicht sofort bezahlt wird.

Also: das können bei einer einfachen Körperverletzung schnell mehr als € 2.500 sein!

Wer bezahlt den Schaden?

Meine Eltern sind nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, denn Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn die Eltern mitschuldig sind.
Ab dem 7. Lebensjahr müssen Kinder und Jugendliche den angerichteten Schaden selbst bezahlen! Da sie meistens kein Geld haben, hat das Opfer - wenn es einen juristischen Titel erstreitet - 30 Jahre lang Anspruch auf Bezahlung. Jeder Geschädigte kann abwarten, bis ich etwas besitze oder verdiene und dann mein Gehalt oder Eigentum pfänden lassen.


Wenn mehrere Täter einen Schaden verursacht haben, so kann sich das Opfer auswählen, von wem es den gesamten Schaden ersetzt bekommen möchte. Es kann also sein, daß ich in einem solchen Fall für alle Kosten alleine aufkommen muss!

 

Besonders wichtige Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch:


§ 32 Notwehr: Notwehr darf ich nur dann ausüben, wenn kein milderes Mittel zur Verteidigung zur Verfügung steht!
Also: Weggehen oder weglaufen statt zuschlagen ist nicht feige, sondern klug!

§ 223 a Gefährliche Körperverletzung: Eine gefährliche Körperverletzung kann ich schon begehen, wenn ich selbst noch nicht einmal zugeschlagen habe! Schon der Versuch zuzuschlagen oder Dabeistehen ist strafbar. Es genügt, zu zweit oder mehreren auf jemanden loszugehen oder jemanden zu bedrohen und dabei ein Messer oder ein gefährliches Werkzeug (Schraubenzieher usw.) dabei zu haben!