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TÄTER-OPFER-AUSGLEICH
BREMEN
RICHTLINIE (KOMMENTARE)
zur
Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Land Bremen
Empfehlungen
des Koordinationsbeirates des TOA-Bremen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Land
Bremen ("Gemeinsame Richtlinie vom 21.12.2000):
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Zur
Beantwortung aufgetauchter Fragen gibt der Koordinationsbeirat TOA Empfehlungen
zur Interpretation einzelner Zweifelsfälle an die Kooperationspartner:
...
zur Richtlinie
Hier:
Die Polizei als Fallanregungsinstanz
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(Verabschiedet
am 09.05.2001 vom Koordinationsbeirat des TOA)
1.
Vorbemerkung
Nach
Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie
des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für
Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft
und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande Bremen"
zum 01.01.2001, ist die Grundlage für TOA-Anregungen durch die
Polizei wieder gegeben.
2.
Die Rolle der Polizei und ihre Fallanregungskompetenz
Die
Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es durch § 2 Abs. 2 der
Polizei, Konfliktschlichtungen beim TOA anzuregen. Der Wortlaut "die
Polizei" meint alle Polizeibeamten, also auch KOPs.
Kommentierung
und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Die
ermittelnden Polizeibeamten haben im Gegensatz zu den übrigen
staatlichen Verfahrensbeteiligten oft erste unmittelbare Einblicke
sowohl in den Tatablauf als auch von der Täterpersönlichkeit
und - etwa im Rahmen von Zeugenvernehmungen - in die Situation des
oder der Geschädigten.
Zur
weiteren Illustrierung des Gedankens der Gemeinsamen Richtlinie
wird betont, dass auch die Rolle der KOPs oder ermittelnden Sachbearbeiter
der Polizei gegenüber Geschädigten wie Beschuldigten sich
positiv erweitert, wenn neben der Vernehmung auch auf konstruktive
Möglichkeiten der Bewältigung des Tatgeschehens hingewiesen
werden kann. Gerade auf das Erwachsenen-Bild Jugendlicher kann sich
eine solche Rollenerweiterung der Polizei (zurück zum "Freund
und Helfer") günstig auswirken (Präventionsgedanke).
-
Weiterer
gewichtiger Grund für eine Ausweitung der polizeilichen Anregungskompetenzen
zum TOA ist die unmittelbare Zeitnähe der polizeilichen Ermittlung
zum Tatgeschehen.
3.
Die Rolle der StA bei einer Fallanregung durch die Polizei
1.
Die Gemeinsame Richtlinie betont in § 2 Abs. 2 ebenfalls, dass
der StA keinerlei Entscheidungskompetenz über den weiteren justiziellen
Verlauf des Verfahrens verloren geht.
Kommentierung
und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Die
StA bleibt Herrin des Strafverfahrens. Die Einschaltung des TOA
ist eine zusätzliche Maßnahme zum Ermittlungsverfahren.
Dies wird ausnahmslos allen Geschädigten wie Beschuldigten,
die am TOA-Versuch teilnehmen möchten, versichert. Irgendwelche
Auswirkungen des TOA-Versuches auf das weitere justizielle Verfahren
werden nicht zugesagt.
-
Bei
aus ihrer Sicht ungeeigneten Fallanregungen durch die Polizei hat
die StA gemäß § 2 Abs. 2 die Möglichkeit, sich
gegen einen von der Polizei angeregten TOA-Versuch auszusprechen.
4.
Die Anregungskriterien für eine Fallanregung durch die Polizei
1.
Die Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es der Polizei, die bewährte
vom damaligen Jugendbeauftragten der Polizei Bremen, Wolfgang Merdes,
entwickelte Praxis (PFSt 122 vom 12.02.1996: "Konzeption für
den TOA in der Stadtgemeinde Bremen") wieder aufzunehmen. Danach
gelten die folgenden Voraussetzungen für eine TOA-Anregung:
-
Der
Vorgang muss ausermittelt sein
-
Beschuldigte
müssen in groben Zügen geständig sein
-
Es
müssen persönliche Geschädigte vorhanden sein (oder
bei Institutionen Personen sich bereit erklären, als Person
mit Beschuldigten den Schlichtungsversuch durchzuführen)
-
Das
Delikt muss sich eignen (keine Fälle nach Diversionsrichtline
/ Der Generalstattsanwalt 4111 / 1 - 95 / 98 - V - vom 15.10.1998).
2.
Als besonders geeignet gelten Fälle, in denen
-
Geschädigte
einen TOA oder Wiedergutmachung wünschen
-
Beschuldigten
äußern, dass ihnen ihre Tat leid tut und sie sie wieder
gut zu machen wünschen.
3.
Faltblätter oder Informationen zum TOA und seinen Schlichtungsstellen
können jederzeit allen Betroffenen von Straftaten oder deren
Angehörigen ausgehändigt werden, damit sie sich als Selbstmelder
an den TOA wenden können oder andere Beratungsangebote erfragen
können.
5. Datenschutzbestimmungen und Datenweitergabe der erforderlichen
Daten an den TOA-Bremen
1.
Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist
der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt,
durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen
Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.
2.
Erforderliche Daten:
Der TOA Bremen benötigt zur Durchführung einer Konfliktschlichtung
lediglich die folgenden Daten, die telefonisch, postalisch, per Fax
oder im persönlichen Gespräch weitergegeben werden:
-
Tatzeitpunkt
und Tatvorwurf,
-
Reg.Nr.
des Vorganges,
-
Vorname,
Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten),
Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Beschuldigten,
-
Vorname,
Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten),
Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Geschädigten.
Hier:
Die Staatsanwaltschaft als Fallzuweisungs- und Entscheidungsinstanz
bei der Durchführung von Schlichtungsversuchen im TOA Bremen
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(verabschiedet
in der Sitzung vom 05.09.2001 des Koordinationsbeirates TOA)
Vorbemerkung
Nach
Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie
des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für
Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft
und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande
Bremen" zum 01.01.2001, ist u.a. die Grundlage für TOA-Anregungen
auch durch die Polizei wieder gegeben (Gemeinsame Richtlinie §
2 Abs.2). Der Staatsanwaltschaft kommt bei den TOA-Anregungen durch
die Polizei gemäß § 2 Abs. 3 eine besondere Rolle
zu.
Der
Koordinationsbeirat des TOA unterscheidet in seiner Kommentierung
der Gemeinsamen Richtlinie die folgenden drei Fallzugangsvoraussetzungen
im Verhältnis der Staatsanwaltschaft zum TOA:
1. Beschuldigte oder Geschädigte wenden sich als Selbstmelder
an den TOA
Die
Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es Selbstmeldern, sich mit
ihren Konflikten auch dann direkt an den TOA zu wenden, wenn ein
Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Die StA soll bei ihrer Prüfung eines solchen Falles gemäß
§ 2 Abs. 3 die geäußerten Wünsche der Betroffenen
besonders berücksichtigen.
Kommentierung
und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Der
TOA unterliegt im Falle von Selbstmeldungen durch Betroffene immer
dann der Informationspflicht gegenüber der StA, wenn ein
Ermittlungsverfahren anhängig ist.
-
Gleichzeitig
besteht eine Informationspflicht der TOA-Mitarbeiter gegenüber
den beteiligten Konfliktparteien: Auswirkungen des TOA-Versuches
auf das weitere Ermittlungs- oder justizielle Verfahren werden
dabei grundsätzlich nicht zugesagt. Der Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleiches
wird stets als zusätzliche Maßnahme zum Ermittlungsverfahren
dargestellt, dessen Durchführung(sversuch) allerdings im
weiteren justiziellen Verfahren zu berücksichtigen ist.
-
Teilt
der zuständige Staatsanwalt im Fall einer Selbstmeldung dem
TOA Bremen mit, dass er einen TOA für ungeeignet hält,
so wird die Schlichtungsstelle prüfen, ob sie ihre Bemühungen
einstellt. Sofern die Betroffenen weitere Schlichtungsbemühungen
wünschen, wird der StA der weitere Verlauf mitgeteilt.
2.
Die Rolle der StA bei einer Fallanregung durch die Polizei
Die
Gemeinsame Richtlinie legt in § 2 Abs. 2 fest, dass die Entscheidungskompetenz
der StA über den weiteren justiziellen Verlauf des Verfahrens
im Fall einer TOA-Anregung durch die Polizei erhalten bleibt: "Ist
der Fall nach Auffassung der StA für einen Täter-Opfer-Ausgleich
ungeeignet, so teilt sie dies unverzüglich der Schlichtungsstelle
mit."
Kommentierung
und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Die
StA bleibt Herrin des Strafverfahrens und prüft in jedem
Fall, ob die Durchführung eines TOA ist eine sinnvolle zusätzliche
Maßnahme zum Ermittlungsverfahren ist.
-
Bei
aus ihrer Sicht ungeeigneten Fallanregungen durch die Polizei
hat die StA gemäß § 2 Abs. 2 die Möglichkeit,
sich gegen einen von der Polizei angeregten TOA-Versuch auszusprechen.
Dies hat innerhalb einer angemessenen Frist (ohne schuldhaftes
Verzögern) zu erfolgen.
-
Nur
im Falle, dass ein Schlichtungsversuch aus Sicht der StA ungeeignet
ist, erfolgt eine Meldung des zuständigen Dezernenten an
den TOA. Die Mitarbeiter des TOA warten entsprechend vor ihrer
ersten Kontaktaufnahme mit Konfliktbeteiligten, bis die StA ihre
Mitteilung zur Fallbearbeitung ggf. durch schweigende Zustimmung
zum Ausdruck gebracht hat.
-
Im
Fall einer Ablehnung des Schlichtungsversuches stellt der TOA
seine Ausgleichsbemühungen grundsätzlich ein.
-
Sollte
im besonderen Fall trotz einer von der StA erteilten Ablehnung
aus Sicht der TOA-Mitarbeiter ein Schlichtungsversuch sinnvoll
erscheinen, hält der zuständige TOA-Mitarbeiter Rücksprache
mit dem zuständigen Staatsanwalt über eventuelle Beweggründe
einer Konfliktbearbeitung.
3.
Fallzuweisung und Fallbehandlung durch die StA
Kommentierung
des Koordinationsbeirates TOA:
-
Einflussmöglichkeiten
der StA bei der weiteren Durchführung eines TOA bestehen
weder in Bezug auf das Wie noch auf das Ob der Durchführung:
So kann etwa der zuständige Dezernent der StA keine Vorgaben
in bezug auf zu leistenden Schadenersatz oder andere Wiedergutmachungsleistungen
machen.
-
Die
StA hat eine Zuweisungsbefugnis gegenüber dem TOA, aber
keine Weisungsbefugnis.
-
Die
Verfahrenseinstellung durch die StA (z.B. gem. § 45 JGG)
sollte grundsätzlich erst nach dem völligen Abschluss
der Schlichtung (inklusive der materiellen Wiedergutmachungsleistungen)
Beschuldigten mitgeteilt werden.
4. Datenschutzbestimmungen und Datenweitergabe der erforderlichen
Daten an den TOA-Bremen
1.
Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist
der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt,
durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen
Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.
2.
Erforderliche Daten:
Der TOA Bremen benötigt zur Durchführung einer Konfliktschlichtung
lediglich die folgenden Daten, die telefonisch, postalisch, per
Fax oder im persönlichen Gespräch weitergegeben werden:
-
Tatzeitpunkt
und Tatvorwurf,
-
-
Vorname,
Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten),
Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Beschuldigten,
-
Vorname,
Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten),
Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Geschädigten.
3.
Formblatt
Der TOA Bremen hat ein entsprechendes Formblatt zur Fallzuweisung
durch die StA entwickelt.
Eine Übergabe von Ermittlungsakten findet grundsätzlich
nicht statt.
Bremen im September 2001
Hier:
Strafunmündige im TOA Bremen
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(verabschiedet
in der Sitzung vom 06.03.2002 des Koordinationsbeirates TOA Bremen)
Vorbemerkung
Nach
Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie
des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für
Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft
und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande
Bremen" vom 21.12.2000, ist u.a. die Grundlage für TOA-Gespräche
auch mit Strafunmündigen gegeben (Gemeinsame Richtlinie, §
4). Den Jugendämtern kommt dabei eine besondere Rolle zu.
Der
Koordinationsbeirat des TOA unterscheidet in seiner Kommentierung
der Gemeinsamen Richtlinie die folgenden Fallzugangsmöglichkeiten
von Strafunmündigen zu Gesprächen beim TOA:
1. Beschuldigte oder geschädigte Strafunmündige wenden
sich als Selbstmelder an den TOA
Ermittlungsverfahren
der StA gegen tatverdächtige Strafunmündige werden eingestellt
(StPO § 170 II), daher entfällt grundsätzlich eine
Informationspflicht gegenüber der StA. Die Mitarbeiter des
TOA informieren die Erziehungsberechtigten der Strafunmündigen
über diese gesetzliche Regelung, soweit dies noch erforderlich
ist.
Kommentierung
durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Im
Falle von Selbstmeldungen sind die Erziehungsberechtigten der
Strafunmündigen zu befragen, ob sie mit Gesprächen der
Strafunmündigen in der Schlichtungsstelle einverstanden sind.
-
Mitteilungen
an das zuständige Sozialzentrum werden bei Selbstmeldungen
grundsätzlich nicht gemacht, es sei denn, eine solche Mitteilung
wird von Strafunmündigen und/oder ihren Erziehungsberechtigten
gewünscht oder sie erscheint erforderlich, um Hilfemaßnahmen
des Sozialzentrums zu beeinflussen. Teilt das zuständige
Sozialzentrum im Fall einer Selbstmeldung von Strafmündigen
der Schlichtungsstelle mit, dass es einen TOA für ungeeignet
hält, so wird die Schlichtungsstelle prüfen, ob sie
ihre Bemühungen einstellt. Sofern die betroffenen Strafunmündigen
und/oder ihre Erziehungsberechtigten weitere Schlichtungsbemühungen
wünschen, wird der Schlichtungsprozess fortgesetzt, ohne
dass dem zuständigen Sozialzentrum weitere Mitteilungen über
Verlauf und Ausgang der Schlichtung gemacht werden.
-
Mitteilungen
an die zuständige Staatsanwaltschaft werden bei Selbstmeldungen
grundsätzlich nicht gemacht.
2. Strafunmündige als Geschädigte im TOA
Kommentierung
durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Strafunmündige
Geschädigte werden von der Schlichtungsstelle über ihre
Erziehungsberechtigten und gemeinsam mit ihnen eingeladen.
-
Das
Gesprächssetting der Schlichtungsstelle für strafunmündige
Geschädigte wird deren besonderem Entwicklungsstand angepasst.
3. Datenmitteilung tatverdächtiger Strafunmündiger durch
die StA, bei einer Fallanregung durch die Polizei oder bei sonstiger
Fallanregung
Die
Datenweitergabe tatverdächtiger Strafunmündiger an die
Schlichtungsstelle muss dem Wunsch nach Wiedergutmachung und Ausgleich
der Beschuldigten oder ihrer Erziehungsberechtigten entsprechen.
Es besteht eine Informationspflicht der TOA-Mitarbeiter gegenüber
den beteiligten tatverdächtigern Strafunmündigen und ihren
Erziehungsberechtigten, dass ein eventuell anhängiges Strafverfahren
gegen tatverdächtige Strafunmündige eingestellt wird (s.
o.).
Kommentierung
und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:
-
Vor
der Kontaktaufnahme mit tatverdächtigen Strafunmündigen
und ihren Erziehungsberechtigten durch den TOA wird beim zuständigen
Sozialzentrum von der Schlichtungsstelle eine Zustimmung zum TOA-Versuch
für jeden einzelnen tatverdächtigen Strafunmündigen
eingeholt.
-
Anfrage
und Zustimmung erfolgen in der Regel schriftlich und werden in
den Handakten vermerkt.
4. Fallanregung und Fallbehandlung durch das zuständige Sozialzentrum
/ "Instruktionsgespräche"
In
§ IV heißt es: "Das Nähere regeln die Jugendämter".
In der bisherigen Praxis der Konfliktschlichtung mit tatverdächtigen
Strafunmündigen trat häufig das zuständige Sozialzentrum
als Auftraggeber auf. Zusätzlich zu den Bemühungen um
Tatfolgenausgleich wurden in einigen Fällen sogenannte "Instruktionsgespräche"
vom Sozialzentrum anberaumt.
Kommentierung
des Koordinationsbeirates TOA:
-
Werden
"Instruktionsgespräche mit Strafunmündigen"
vom zuständigen Sozialzentrum für notwendig gehalten,
so regelt ein speziell auf den Einzelfall abzuschließender
Kontrakt zwischen dem Sozialzentrum und der Schlichtungsstelle
Dauer, Zielsetzung und weitere Einzelheiten der Gespräche.
"Instruktionsgespräche" werden als Fachdienstleistungsstunden
der Schlichtungsstelle vergütet und als "innovatives
Produkt", Ausgabeleistungsart (Ala) 1.6.12.04. abgerechnet.
-
Das
zuständige Sozialzentrum hat keine Weisungsbefugnis gegenüber
dem TOA, wird aber durch fundierte Berichte über den Verlauf
der Gespräche informiert. Es bleibt in jeder Phase des Einsatzes
von "Instruktionsgesprächen" gesamtverantwortlich.
5.
Mitteilung besonderer Hilfebedarfe bei Strafunmündigen
Kommentierung
des Koordinationsbeirates TOA:
-
Wird
bei den von der Schlichtungsstelle geführten Gesprächen
ein erhöhter Hilfebedarf von Strafunmündigen festgestellt,
teilt die Schlichtungsstelle dies dem zuständigen Sozialzentrum
schriftlich mit.
-
Den
Rahmen dafür bildet die mit dem damaligen Jugendamt im Haus
des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
am 16.03.2000 getroffene Verabredung zum "Umgang mit Kindern
und Jugendlichen außerhalb der normalen TOA-Routine".
-
Der
allgemeine Sozialdienst bleibt gesamtverantwortlich.
6.
Datenschutzbestimmungen und Aktenweitergabe an den TOA-Bremen
1.
Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist
der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt,
durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen
Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.
2.
Teilnahme an Fallkonferenzen im zuständigen Sozialzentrum bei
"Instruktionsgesprächen":
Die Schlichtungsstelle nimmt nur an Fallkonferenzen im Sozialzentrum
teil, so weit diese die Instruktionsgespräche, ihre Fortsetzung
und ihren Abschluss betreffen.
3.
Aktenweitergabe
Eine Übergabe von Akten zwischen Sozialzentrum und Schlichtungsstelle
findet nicht statt.
Bremen im März 2002
...
zur Richtlinie
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