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TÄTER-OPFER-AUSGLEICH BREMEN

RICHTLINIE (KOMMENTARE)

zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Land Bremen

Empfehlungen des Koordinationsbeirates des TOA-Bremen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Land Bremen ("Gemeinsame Richtlinie vom 21.12.2000):

Zur Beantwortung aufgetauchter Fragen gibt der Koordinationsbeirat TOA Empfehlungen zur Interpretation einzelner Zweifelsfälle an die Kooperationspartner:

 

... zur Richtlinie

Hier: Die Polizei als Fallanregungsinstanz

(Verabschiedet am 09.05.2001 vom Koordinationsbeirat des TOA)

1. Vorbemerkung

Nach Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande Bremen" zum 01.01.2001, ist die Grundlage für TOA-Anregungen durch die Polizei wieder gegeben.

2. Die Rolle der Polizei und ihre Fallanregungskompetenz

Die Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es durch § 2 Abs. 2 der Polizei, Konfliktschlichtungen beim TOA anzuregen. Der Wortlaut "die Polizei" meint alle Polizeibeamten, also auch KOPs.

Kommentierung und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Die ermittelnden Polizeibeamten haben im Gegensatz zu den übrigen staatlichen Verfahrensbeteiligten oft erste unmittelbare Einblicke sowohl in den Tatablauf als auch von der Täterpersönlichkeit und - etwa im Rahmen von Zeugenvernehmungen - in die Situation des oder der Geschädigten.
    Zur weiteren Illustrierung des Gedankens der Gemeinsamen Richtlinie wird betont, dass auch die Rolle der KOPs oder ermittelnden Sachbearbeiter der Polizei gegenüber Geschädigten wie Beschuldigten sich positiv erweitert, wenn neben der Vernehmung auch auf konstruktive Möglichkeiten der Bewältigung des Tatgeschehens hingewiesen werden kann. Gerade auf das Erwachsenen-Bild Jugendlicher kann sich eine solche Rollenerweiterung der Polizei (zurück zum "Freund und Helfer") günstig auswirken (Präventionsgedanke).
  • Weiterer gewichtiger Grund für eine Ausweitung der polizeilichen Anregungskompetenzen zum TOA ist die unmittelbare Zeitnähe der polizeilichen Ermittlung zum Tatgeschehen.

3. Die Rolle der StA bei einer Fallanregung durch die Polizei

1. Die Gemeinsame Richtlinie betont in § 2 Abs. 2 ebenfalls, dass der StA keinerlei Entscheidungskompetenz über den weiteren justiziellen Verlauf des Verfahrens verloren geht.

Kommentierung und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Die StA bleibt Herrin des Strafverfahrens. Die Einschaltung des TOA ist eine zusätzliche Maßnahme zum Ermittlungsverfahren. Dies wird ausnahmslos allen Geschädigten wie Beschuldigten, die am TOA-Versuch teilnehmen möchten, versichert. Irgendwelche Auswirkungen des TOA-Versuches auf das weitere justizielle Verfahren werden nicht zugesagt.
  • Bei aus ihrer Sicht ungeeigneten Fallanregungen durch die Polizei hat die StA gemäß § 2 Abs. 2 die Möglichkeit, sich gegen einen von der Polizei angeregten TOA-Versuch auszusprechen.

4. Die Anregungskriterien für eine Fallanregung durch die Polizei

1. Die Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es der Polizei, die bewährte vom damaligen Jugendbeauftragten der Polizei Bremen, Wolfgang Merdes, entwickelte Praxis (PFSt 122 vom 12.02.1996: "Konzeption für den TOA in der Stadtgemeinde Bremen") wieder aufzunehmen. Danach gelten die folgenden Voraussetzungen für eine TOA-Anregung:

  • Der Vorgang muss ausermittelt sein
  • Beschuldigte müssen in groben Zügen geständig sein
  • Es müssen persönliche Geschädigte vorhanden sein (oder bei Institutionen Personen sich bereit erklären, als Person mit Beschuldigten den Schlichtungsversuch durchzuführen)
  • Das Delikt muss sich eignen (keine Fälle nach Diversionsrichtline / Der Generalstattsanwalt 4111 / 1 - 95 / 98 - V - vom 15.10.1998).

2. Als besonders geeignet gelten Fälle, in denen

  • Geschädigte einen TOA oder Wiedergutmachung wünschen
  • Beschuldigten äußern, dass ihnen ihre Tat leid tut und sie sie wieder gut zu machen wünschen.

3. Faltblätter oder Informationen zum TOA und seinen Schlichtungsstellen können jederzeit allen Betroffenen von Straftaten oder deren Angehörigen ausgehändigt werden, damit sie sich als Selbstmelder an den TOA wenden können oder andere Beratungsangebote erfragen können.


5. Datenschutzbestimmungen und Datenweitergabe der erforderlichen Daten an den TOA-Bremen

1. Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt, durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.

2. Erforderliche Daten:
Der TOA Bremen benötigt zur Durchführung einer Konfliktschlichtung lediglich die folgenden Daten, die telefonisch, postalisch, per Fax oder im persönlichen Gespräch weitergegeben werden:

  • Tatzeitpunkt und Tatvorwurf,
  • Reg.Nr. des Vorganges,
  • Vorname, Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten), Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Beschuldigten,
  • Vorname, Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten), Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Geschädigten.


Bremen im Mai 2001


Hier: Die Staatsanwaltschaft als Fallzuweisungs- und Entscheidungsinstanz bei der Durchführung von Schlichtungsversuchen im TOA Bremen

(verabschiedet in der Sitzung vom 05.09.2001 des Koordinationsbeirates TOA)

Vorbemerkung

Nach Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande Bremen" zum 01.01.2001, ist u.a. die Grundlage für TOA-Anregungen auch durch die Polizei wieder gegeben (Gemeinsame Richtlinie § 2 Abs.2). Der Staatsanwaltschaft kommt bei den TOA-Anregungen durch die Polizei gemäß § 2 Abs. 3 eine besondere Rolle zu.

Der Koordinationsbeirat des TOA unterscheidet in seiner Kommentierung der Gemeinsamen Richtlinie die folgenden drei Fallzugangsvoraussetzungen im Verhältnis der Staatsanwaltschaft zum TOA:


1. Beschuldigte oder Geschädigte wenden sich als Selbstmelder an den TOA

Die Gemeinsame Richtlinie ermöglicht es Selbstmeldern, sich mit ihren Konflikten auch dann direkt an den TOA zu wenden, wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Die StA soll bei ihrer Prüfung eines solchen Falles gemäß § 2 Abs. 3 die geäußerten Wünsche der Betroffenen besonders berücksichtigen.

Kommentierung und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Der TOA unterliegt im Falle von Selbstmeldungen durch Betroffene immer dann der Informationspflicht gegenüber der StA, wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist.
  • Gleichzeitig besteht eine Informationspflicht der TOA-Mitarbeiter gegenüber den beteiligten Konfliktparteien: Auswirkungen des TOA-Versuches auf das weitere Ermittlungs- oder justizielle Verfahren werden dabei grundsätzlich nicht zugesagt. Der Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleiches wird stets als zusätzliche Maßnahme zum Ermittlungsverfahren dargestellt, dessen Durchführung(sversuch) allerdings im weiteren justiziellen Verfahren zu berücksichtigen ist.
  • Teilt der zuständige Staatsanwalt im Fall einer Selbstmeldung dem TOA Bremen mit, dass er einen TOA für ungeeignet hält, so wird die Schlichtungsstelle prüfen, ob sie ihre Bemühungen einstellt. Sofern die Betroffenen weitere Schlichtungsbemühungen wünschen, wird der StA der weitere Verlauf mitgeteilt.

2. Die Rolle der StA bei einer Fallanregung durch die Polizei

Die Gemeinsame Richtlinie legt in § 2 Abs. 2 fest, dass die Entscheidungskompetenz der StA über den weiteren justiziellen Verlauf des Verfahrens im Fall einer TOA-Anregung durch die Polizei erhalten bleibt: "Ist der Fall nach Auffassung der StA für einen Täter-Opfer-Ausgleich ungeeignet, so teilt sie dies unverzüglich der Schlichtungsstelle mit."

Kommentierung und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Die StA bleibt Herrin des Strafverfahrens und prüft in jedem Fall, ob die Durchführung eines TOA ist eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme zum Ermittlungsverfahren ist.
  • Bei aus ihrer Sicht ungeeigneten Fallanregungen durch die Polizei hat die StA gemäß § 2 Abs. 2 die Möglichkeit, sich gegen einen von der Polizei angeregten TOA-Versuch auszusprechen. Dies hat innerhalb einer angemessenen Frist (ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfolgen.
  • Nur im Falle, dass ein Schlichtungsversuch aus Sicht der StA ungeeignet ist, erfolgt eine Meldung des zuständigen Dezernenten an den TOA. Die Mitarbeiter des TOA warten entsprechend vor ihrer ersten Kontaktaufnahme mit Konfliktbeteiligten, bis die StA ihre Mitteilung zur Fallbearbeitung ggf. durch schweigende Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat.
  • Im Fall einer Ablehnung des Schlichtungsversuches stellt der TOA seine Ausgleichsbemühungen grundsätzlich ein.
  • Sollte im besonderen Fall trotz einer von der StA erteilten Ablehnung aus Sicht der TOA-Mitarbeiter ein Schlichtungsversuch sinnvoll erscheinen, hält der zuständige TOA-Mitarbeiter Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt über eventuelle Beweggründe einer Konfliktbearbeitung.

3. Fallzuweisung und Fallbehandlung durch die StA

Kommentierung des Koordinationsbeirates TOA:

  • Einflussmöglichkeiten der StA bei der weiteren Durchführung eines TOA bestehen weder in Bezug auf das Wie noch auf das Ob der Durchführung: So kann etwa der zuständige Dezernent der StA keine Vorgaben in bezug auf zu leistenden Schadenersatz oder andere Wiedergutmachungsleistungen machen.
  • Die StA hat eine Zuweisungsbefugnis gegenüber dem TOA, aber keine Weisungsbefugnis.
  • Die Verfahrenseinstellung durch die StA (z.B. gem. § 45 JGG) sollte grundsätzlich erst nach dem völligen Abschluss der Schlichtung (inklusive der materiellen Wiedergutmachungsleistungen) Beschuldigten mitgeteilt werden.


4. Datenschutzbestimmungen und Datenweitergabe der erforderlichen Daten an den TOA-Bremen

1. Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt, durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.

2. Erforderliche Daten:
Der TOA Bremen benötigt zur Durchführung einer Konfliktschlichtung lediglich die folgenden Daten, die telefonisch, postalisch, per Fax oder im persönlichen Gespräch weitergegeben werden:

  • Tatzeitpunkt und Tatvorwurf,
  • Reg.Nr. des Vorganges,
  • Vorname, Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten), Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Beschuldigten,
  • Vorname, Name, (falls abweichend und nötig: Name des Erziehungsberechtigten), Geburtsdatum, Anschrift ggfs Telefonnummer des/r Geschädigten.

3. Formblatt
Der TOA Bremen hat ein entsprechendes Formblatt zur Fallzuweisung durch die StA entwickelt.
Eine Übergabe von Ermittlungsakten findet grundsätzlich nicht statt.


Bremen im September 2001

Hier: Strafunmündige im TOA Bremen

(verabschiedet in der Sitzung vom 06.03.2002 des Koordinationsbeirates TOA Bremen)

Vorbemerkung

Nach Inkraftreten der Verwaltungsvorschrift "Gemeinsame Richtlinie des Senators für Inneres, Kultur und Sport, des Senators für Justiz und Verfassung, des Senators für Bildung und Wissenschaft und des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Lande Bremen" vom 21.12.2000, ist u.a. die Grundlage für TOA-Gespräche auch mit Strafunmündigen gegeben (Gemeinsame Richtlinie, § 4). Den Jugendämtern kommt dabei eine besondere Rolle zu.

Der Koordinationsbeirat des TOA unterscheidet in seiner Kommentierung der Gemeinsamen Richtlinie die folgenden Fallzugangsmöglichkeiten von Strafunmündigen zu Gesprächen beim TOA:


1. Beschuldigte oder geschädigte Strafunmündige wenden sich als Selbstmelder an den TOA

Ermittlungsverfahren der StA gegen tatverdächtige Strafunmündige werden eingestellt (StPO § 170 II), daher entfällt grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber der StA. Die Mitarbeiter des TOA informieren die Erziehungsberechtigten der Strafunmündigen über diese gesetzliche Regelung, soweit dies noch erforderlich ist.

Kommentierung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Im Falle von Selbstmeldungen sind die Erziehungsberechtigten der Strafunmündigen zu befragen, ob sie mit Gesprächen der Strafunmündigen in der Schlichtungsstelle einverstanden sind.
  • Mitteilungen an das zuständige Sozialzentrum werden bei Selbstmeldungen grundsätzlich nicht gemacht, es sei denn, eine solche Mitteilung wird von Strafunmündigen und/oder ihren Erziehungsberechtigten gewünscht oder sie erscheint erforderlich, um Hilfemaßnahmen des Sozialzentrums zu beeinflussen. Teilt das zuständige Sozialzentrum im Fall einer Selbstmeldung von Strafmündigen der Schlichtungsstelle mit, dass es einen TOA für ungeeignet hält, so wird die Schlichtungsstelle prüfen, ob sie ihre Bemühungen einstellt. Sofern die betroffenen Strafunmündigen und/oder ihre Erziehungsberechtigten weitere Schlichtungsbemühungen wünschen, wird der Schlichtungsprozess fortgesetzt, ohne dass dem zuständigen Sozialzentrum weitere Mitteilungen über Verlauf und Ausgang der Schlichtung gemacht werden.
  • Mitteilungen an die zuständige Staatsanwaltschaft werden bei Selbstmeldungen grundsätzlich nicht gemacht.


2. Strafunmündige als Geschädigte im TOA

Kommentierung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Strafunmündige Geschädigte werden von der Schlichtungsstelle über ihre Erziehungsberechtigten und gemeinsam mit ihnen eingeladen.
  • Das Gesprächssetting der Schlichtungsstelle für strafunmündige Geschädigte wird deren besonderem Entwicklungsstand angepasst.


3. Datenmitteilung tatverdächtiger Strafunmündiger durch die StA, bei einer Fallanregung durch die Polizei oder bei sonstiger Fallanregung

Die Datenweitergabe tatverdächtiger Strafunmündiger an die Schlichtungsstelle muss dem Wunsch nach Wiedergutmachung und Ausgleich der Beschuldigten oder ihrer Erziehungsberechtigten entsprechen.
Es besteht eine Informationspflicht der TOA-Mitarbeiter gegenüber den beteiligten tatverdächtigern Strafunmündigen und ihren Erziehungsberechtigten, dass ein eventuell anhängiges Strafverfahren gegen tatverdächtige Strafunmündige eingestellt wird (s. o.).

Kommentierung und Begründung durch den Koordinationsbeirat TOA:

  • Vor der Kontaktaufnahme mit tatverdächtigen Strafunmündigen und ihren Erziehungsberechtigten durch den TOA wird beim zuständigen Sozialzentrum von der Schlichtungsstelle eine Zustimmung zum TOA-Versuch für jeden einzelnen tatverdächtigen Strafunmündigen eingeholt.
  • Anfrage und Zustimmung erfolgen in der Regel schriftlich und werden in den Handakten vermerkt.


4. Fallanregung und Fallbehandlung durch das zuständige Sozialzentrum / "Instruktionsgespräche"

In § IV heißt es: "Das Nähere regeln die Jugendämter". In der bisherigen Praxis der Konfliktschlichtung mit tatverdächtigen Strafunmündigen trat häufig das zuständige Sozialzentrum als Auftraggeber auf. Zusätzlich zu den Bemühungen um Tatfolgenausgleich wurden in einigen Fällen sogenannte "Instruktionsgespräche" vom Sozialzentrum anberaumt.

Kommentierung des Koordinationsbeirates TOA:

  • Werden "Instruktionsgespräche mit Strafunmündigen" vom zuständigen Sozialzentrum für notwendig gehalten, so regelt ein speziell auf den Einzelfall abzuschließender Kontrakt zwischen dem Sozialzentrum und der Schlichtungsstelle Dauer, Zielsetzung und weitere Einzelheiten der Gespräche. "Instruktionsgespräche" werden als Fachdienstleistungsstunden der Schlichtungsstelle vergütet und als "innovatives Produkt", Ausgabeleistungsart (Ala) 1.6.12.04. abgerechnet.
  • Das zuständige Sozialzentrum hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem TOA, wird aber durch fundierte Berichte über den Verlauf der Gespräche informiert. Es bleibt in jeder Phase des Einsatzes von "Instruktionsgesprächen" gesamtverantwortlich.

5. Mitteilung besonderer Hilfebedarfe bei Strafunmündigen

Kommentierung des Koordinationsbeirates TOA:

  • Wird bei den von der Schlichtungsstelle geführten Gesprächen ein erhöhter Hilfebedarf von Strafunmündigen festgestellt, teilt die Schlichtungsstelle dies dem zuständigen Sozialzentrum schriftlich mit.
  • Den Rahmen dafür bildet die mit dem damaligen Jugendamt im Haus des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales am 16.03.2000 getroffene Verabredung zum "Umgang mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der normalen TOA-Routine".
  • Der allgemeine Sozialdienst bleibt gesamtverantwortlich.

6. Datenschutzbestimmungen und Aktenweitergabe an den TOA-Bremen

1. Berechtigung:
Gemäß den Datenschutzbestimmungen des Landes Bremen ist der beauftragte freie Träger, der in Bremen den TOA durchführt, durch die zuständigen staatlichen Stellen den öffentlichen Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gleichgestellt.

2. Teilnahme an Fallkonferenzen im zuständigen Sozialzentrum bei "Instruktionsgesprächen":
Die Schlichtungsstelle nimmt nur an Fallkonferenzen im Sozialzentrum teil, so weit diese die Instruktionsgespräche, ihre Fortsetzung und ihren Abschluss betreffen.

3. Aktenweitergabe
Eine Übergabe von Akten zwischen Sozialzentrum und Schlichtungsstelle findet nicht statt.


Bremen im März 2002

 

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