I.
Allgemeines
1. Der
Täter-Opfer-Ausgleich dient durch den unmittelbaren Ausgleich zwischen Opfer
und Täter dem Rechtsfrieden. Die Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sollen
einen Beitrag zum Schutz des Opfers, zur besonderen Verantwortungsübernahme des
Tatgeschehens durch den Beschuldigten, zur Rückfallvermeidung und zur
Kriminalprävention leisten.
2. Der
Täter-Opfer-Ausgleich weist als informelle Konfliktlösung über das
Strafverfahren hinaus, muss aber in dessen Abläufe integriert werden.
3. Als Diversionsmaßnahme
soll der Täter-Opfer-Ausgleich in geeigneten Fällen möglichst frühzeitig schon
durch die Polizei angeregt werden.
II.
Verfahrensgrundsätze im Ermittlungsverfahren
1. Rechtliche Grundlage für
den Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren ist bei erwachsenen
Beschuldigten § 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 153b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§
46, 46a StGB, §§ 155a und 155b StPO. Bei jugendlichen und ihnen gleichstehenden
heranwachsenden Beschuldigten eröffnen § 45 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Nr. 2, §
10 Abs. 1 Nr. 7, §§ 105, 109 Abs. 2 JGG diesen Weg.
2. Die Polizei, die
Jugendgerichtshilfe oder die Gerichtshilfe für Erwachsene sollen in geeigneten
Fällen den Täter-Opfer-Ausgleich anregen und dies unverzüglich der
Staatsanwaltschaft mitteilen. Sie händigen den Beteiligten ein Merkblatt zum
Täter-Opfer-Ausgleich aus, das Auskunft über die Beratungsangebote gibt.
Gegebenenfalls wird das Einverständnis der Beteiligten mit der Durchführung des
Täter-Opfer-Ausgleichs zu den Akten der Staatsanwaltschaft gegeben. Ist der
Fall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für einen Täter-Opfer-Ausgleich
ungeeignet, so teilt sie dies unverzüglich der Schlichtungsstelle mit. Bei
häuslicher Beziehungsgewalt und Sexualstraftaten bedarf die Einschaltung des
Täter-Opfer-Ausgleichs besonders gründlicher Prüfung.
3. Die Staatsanwaltschaft
prüft bereits bei der Erstvorlage der Ermittlungsakten, ob ein
Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht kommt. Dabei berücksichtigt die
Staatsanwaltschaft insbesondere einen geäußerten Wunsch des Opfers oder des
Beschuldigten. Bejaht die Staatsanwaltschaft die Eignung zum
Täter-Opfer-Ausgleich, wird die zuständige Schlichtungsstelle unterrichtet. Im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage informiert die Staatsanwaltschaft die
Jugendgerichtshilfe bzw. die Gerichtshilfe für Erwachsene über den laufenden
Schlichtungsversuch.
4. Die Schlichtungsstelle
legt nach Abschluss ihrer Tätigkeit der Staatsanwaltschaft eine schriftliche
Mitteilung über das Ergebnis der Ausgleichsbemühungen vor.
5. Ist der
Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich abgeschlossen oder hat sich der Beschuldigte
ernsthaft um den Täter-Opfer-Ausgleich bemüht, kann die Staatanwaltschaft –
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - das Ermittlungsverfahren
einstellen oder mit Zustimmung des Gerichts von der weiteren Verfolgung
absehen. Erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage, weist sie das Gericht
in geeigneter Form auf den versuchten bzw. durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich
hin und berücksichtigt diesen auch bei ihren Anträgen.
III.
Durchführung
1. Mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs sind freie Träger der
Jugendkriminalrechtspflege und der Straffälligenhilfe für Erwachsene
beauftragt. Grundlage der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Verpflichtung
der freien Träger auf die Täter-Opfer-Ausgleichs-Standards.
2. Die Schlichtung zwischen
Opfer und Täter durch Fachkräfte nimmt das Tatgeschehen zum Anlass für eine
zukunftsorientierte Bearbeitung. Hierbei sind insbesondere folgende Bereiche zu
thematisieren:
- Klärung der Konfliktsituation, vorhergehende
Einflüsse und situative Begleitumstände
- Reflexion des Tatgeschehens
- Konfrontation des Täters mit den Folgen der Tat
für das Opfer
- Gelegenheit schaffen zur Verarbeitung des
Tatgeschehens durch das Opfer, Bearbeitung von Aggressionen, Rachegefühlen
und Ängsten
- Darstellung und Bearbeitung der Beweggründe des
Täters
- Gemeinsame Suche nach Möglichkeiten des
Ausgleichs, der materiellen oder
immateriellen Wiedergutmachung
- Vertragliche Vereinbarung und anschließende
Kontrolle der Wiedergutmachung
- Unterstützung des Opfers bei der Geltendmachung
eventuell bestehender zivilrechtlicher Ansprüche
- Vermittlung weiterer Beratungsangebote für das
Opfer zur psychischen Unterstützung und Verarbeitung des Tatgeschehens.
3. Die Ergebnisse der
Ausgleichsbemühungen sind durch die Schlichtungsstelle zu dokumentieren.
IV.
Täter-Opfer-Ausgleich bei strafunmündigen Kindern
Bei strafunmündigen Kindern
ist ein Zugang zum Täter-Opfer-Ausgleich prinzipiell möglich. Das Nähere regeln
die Jugendämter.
V.
Konflikte in der Schule
Bei schwerwiegenden
Konflikten in der Schule und Bereichen, die der schulischen Verantwortung
unterliegen, ist die Durchführung von Konfliktschlichtungen Teil des
pädagogischen Auftrags. Bei Bedarf unterstützen Fachkräfte des
Täter-Opfer-Ausgleichs Lehrkräfte und Schülerschaft durch Fortbildungen im
Umgang mit Konfliktsituationen und im Aufzeigen von Konfliktlösungswegen.
VI.
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten der Schlichtungsstellen
Die Schlichtungsstellen sollen
in die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum
Täter-Opfer-Ausgleich der beteiligten Ressorts einbezogen werden.
VII.
Ständiger Arbeitskreis der beteiligten Ressorts
Die beteiligten Ressorts
und Ämter sowie die freien Träger gemäß Abschnitt III. Nr. 1 Satz 1 dieser
Richtlinie bilden einen ständigen Arbeitskreis zum Täter-Opfer-Ausgleich, der
jährlich die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs auswertet und Vorschläge
zur Verbesserung des Täter-Opfer-Ausgleichs erarbeitet.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Richtlinie
tritt am 17. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame
Richtlinie vom 1. Januar 2001 außer Kraft.
Bremen, den 16.11.2010
Senator für Justiz und Verfassung
(Martin
Günthner)
Bremen, den 16.11.2010 Senator für Inneres und Sport
(Ulrich Mäurer)
Bremen, den 16.11.2010 Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
(Ingelore Rosenkötter)
Bremen, den 16.11.2010 Senatorin für Bildung und
Wissenschaft
(Renate Jürgens-Pieper)